AGB
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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
der Pawlik Consultants GmbH
für Verträge mit Unternehmern
Teil A – Allgemeine Bedingungen
1. Allgemeines, Geltungsbereich
1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) werden Bestandteil aller Vertragsverhältnisse, die zwischen der Pawlik Consultants GmbH mit Sitz in Hamburg, geschäftsansässig Astraturm, Zirkusweg 2, 20359 Hamburg („PAWLIK“) und einem Kunden („KUNDE“, und PAWLIK und der KUNDE zusammen auch die „Parteien“) in Bezug auf die in Ziffer 2.1 beschriebenen Leistungen geschlossen werden (jeweils ein „Vertrag“). Die AGB gelten nur, wenn der KUNDE Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
1.2 Die AGB gelten in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung. Die jeweils aktuelle Fassung der AGB kann kostenlos unter https://www.pawlik-group.com/agb/ abgerufen und heruntergeladen werden.
1.3 Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen mit dem KUNDEN geschlossene Verträge, ohne dass PAWLIK in jedem Einzelfall auf sie verweisen müsste.
1.4 Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des KUNDEN werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, wie PAWLIK ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der KUNDE im Rahmen der Auftragsbestätigung auf seine allgemeinen Geschäftsbedingungen verweist und PAWLIK deren Einbeziehung nicht ausdrücklich widerspricht.
1.5 Diese AGB bestehen aus
1.5.1 den „Allgemeinen Bedingungen“ (Teil A), die auf sämtliche Verträge zwischen PAWLIK und dem KUNDEN Anwendung finden sowie
1.5.2 den „Besonderen Bedingungen“, die ggf. je nach Art der Leistung PAWLIKS zusätzlich zu den „Allgemeinen Bedingungen“ Anwendung finden, nämlich
a) den „Besonderen Bedingungen für Leistungen im Bereich Personalentwicklung und Organisationsentwicklung“ (Teil B);
b) den „Besonderen Bedingungen für Leistungen im Bereich Personalvermittlung“ (Teil C);
c) den „Besonderen Bedingungen für Leistungen im Bereich Personaldiagnostik“ (Teil D).
Im Falle von Widersprüchen zwischen Regelungen in den Allgemeinen Bedingungen (Teil A) einerseits und Regelungen in den Besonderen Bedingungen (Teil B, C und / oder D) andererseits haben die betreffenden Regelungen in den Besonderen Bedingungen Vorrang.
2. Leistungen PAWLIKS und Mitwirkungspflichten des KUNDEN
2.1 Leistungen PAWLIKS
2.1.1 PAWLIKS Leistungen im Sinne dieser AGB (die „Leistungen“) umfassen (i) Leistungen im Bereich Personalentwicklung (Leistungsbereich „Personalentwicklung“), insbesondere die Durchführung von Trainings-, individuellen Coaching- und sonstigen Veranstaltungen (zusammen die „Veranstaltungen“) für den KUNDEN und von diesem zu den Veranstaltungen entsandten Mitarbeitern des KUNDEN oder mit ihm verbundener Unternehmen (die „Teilnehmer“) und diesbezügliche Dienstleistungen, (ii) Leistungen im Bereich Organisationsentwicklung (Leistungsbereich „Organisationsentwicklung“), insbesondere die Durchführung individueller Veranstaltungen mit dem KUNDEN und Konzepterstellungen, (iii) Leistungen im Bereich Personalvermittlung (Leistungsbereich „Personalvermittlung“), (iv) Leistungen im Bereich Personaldiagnostik (Leistungsbereich „Personaldiagnostik“), insbesondere das Anbieten eines automatisierten softwarebasierten psychometrischen Testverfahrens zur Persönlichkeitsanalyse und die Beratung des KUNDEN im Hinblick auf die diesbezüglichen Testergebnisse sowie (v) sonstige Leistungen, die PAWLIK nach Maßgabe des mit dem KUNDEN geschlossenen Vertrages erbringt. Der genaue Inhalt und Umfang der von PAWLIK im Rahmen eines Vertrages mit dem KUNDEN zu erbringenden Leistungen werden von den Parteien jeweils im Einzelfall gesondert vereinbart.
2.1.2 Die von PAWLIK dem KUNDEN im Rahmen eines Vertrages zur Verfügung gestellten Dokumente werden von PAWLIK nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt. Haftung und Gewähr für die Korrektheit, Aktualität, Vollständigkeit und Qualität der Inhalte sind ausgeschlossen.
2.1.3 PAWLIK hat das Recht, Leistungen auch durch Dritte, insbesondere mit PAWLIK i.S.d. § 15 AktG verbundene Unternehmen, als Unterauftragnehmer PAWLIKS erbringen zu lassen.
2.2 Mitwirkungspflichten des KUNDEN
Der KUNDE hat PAWLIK sämtliche für die Erbringung der von PAWLIK geschuldeten Leistungen erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig, vollständig und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und die Leistungserbringung PAWLIKS durch angemessene Mitwirkungshandlungen zu fördern.
3. Angebot und Vertragsschluss
3.1 PAWLIK unterbreitet dem KUNDEN grundsätzlich jeweils ein konkret auf den KUNDEN zugeschnittenes Angebot über die von PAWLIK zu erbringenden Leistungen. Ein rechtlich verbindlicher Vertrag kommt nur auf Grundlage eines solchen Angebots und erst dann zustande, wenn innerhalb der im Angebot genannten Annahmefrist (i) der KUNDE das Angebot schriftlich oder in Textform angenommen hat und (ii) die Annahmeerklärung PAWLIK zugegangen ist (das vom KUNDEN angenommene Angebot nachfolgend auch der „Auftrag“). Ist im Angebot keine konkrete Annahmefrist genannt, kann der KUNDE das Angebot nur innerhalb einer Frist von sechs (6) Wochen annehmen. Bei Widersprüchen zwischen den Regelungen eines solchen Angebots und diesen AGB gehen die Regelungen des Angebotes vor.
3.2 Die auf PAWLIKS Webseiten beschriebenen Leistungen stellen kein rechtlich verbindliches Angebot PAWLIKS dar, sondern enthalten lediglich unverbindliche Informationen.
4. Vergütung
4.1 Die Höhe und Zahlweise der vom KUNDEN zu zahlenden Vergütung für die von PAWLIK geschuldeten Leistungen bemisst sich nach den im jeweiligen Auftrag getroffenen Vereinbarungen.
4.2 Sämtliche vom KUNDEN für PAWLIKS Leistungen geschuldeten Vergütungen verstehen sich jeweils zuzüglich Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe.
5. Kosten und Auslagen
5.1 Kosten und Auslagen sind vom KUNDEN jeweils in der im Auftrag angegebenen Höhe zu tragen und zu ersetzen. Kosten und Auslagen, zu denen der Auftrag keine Angaben enthält, und die für die Erbringung der Leistung erforderlich und angemessen sind, sind vom KUNDEN gegen Nachweis zu ersetzen.
5.2 Sämtliche Kosten und Auslagen sind vom KUNDEN zuzüglich etwaiger Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe zu ersetzen.
6. Rechnungstellung und Fälligkeit
6.1 Von PAWLIK gestellte Rechnungen sind innerhalb einer Frist von zehn (10) Tagen nach Erhalt der Rechnung fällig und zahlbar.
6.2 Zahlt der KUNDE eine Rechnung bei Fälligkeit nicht, kommt er spätestens mit Ablauf von dreißig (30) Tagen nach Fälligkeit und Erhalt der Rechnungen in Verzug. PAWLIKS Recht zur vorherigen Begründung des Verzuges durch gesonderte Mahnung bleibt unberührt. Der Rechnungsbetrag ist während des Verzuges zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen.
6.3 Von den vorstehenden Regelungen bleibt die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden unberührt.
7. Urheber- und Nutzungsrechte
7.1 Alle Materialien, die PAWLIK dem KUNDEN oder Teilnehmern im Zusammenhang mit PAWLIKS Leistungen zur Verfügung stellt, wie insbesondere Schulungsunterlagen, Analysen, Stellungnahmen und digitale Inhalte (die „Materialien“) sind urheberrechtlich geschützt. Sämtliche Schutzrechte an den Materialien verbleiben bei PAWLIK bzw. dem jeweiligen Rechteinhaber, sofern die Parteien keine hiervon abweichende Regelung treffen.
7.2 Während der Laufzeit eines Vertrages und nach dessen Beendigung darf der KUNDE die Materialien ausschließlich für die Zwecke verwenden, die vom Auftrag und dem konkret vereinbarten Leistungsumfang umfasst sind. Im Übrigen dürfen die Materialien ohne schriftliche Einwilligung PAWLIKS weder im Ganzen noch in Teilen in irgendeiner Form – auch nicht für Zwecke der innerbetrieblichen Unterrichtsgestaltung – verarbeitet, reproduziert, vervielfältigt, bearbeitet oder verbreitet, übersetzt oder Dritten in veränderter oder unveränderter Form öffentlich zugänglich gemacht werden.
7.3 Werden für die Leistungserbringung Materialien des KUNDEN benötigt, an denen Urheber- oder sonstige Schutzrechte bestehen, räumt der KUNDE PAWLIK und den mit PAWLIK i.S.d. §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen ein einfaches Recht ein, die Materialien zu nutzen, sofern dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist. Dies umfasst auch die Nutzung durch Subunternehmer PAWLIKS im Rahmen der Vertragserfüllung.
8. Referenz
PAWLIK ist berechtigt, Logo und Namen des KUNDEN zu werblichen Zwecken in Marketing-Broschüren, Internetauftritten, Projektanträgen sowie internen und externen Präsentationen der PAWLIK als Kunden- bzw. Geschäftspartnerreferenz zu verwenden, sofern hierdurch lediglich der Umstand offengelegt wird, dass es sich bei dem KUNDEN um einen KUNDEN bzw. Geschäftspartner PAWLIKS handelt. Jegliche weitergehende Offenlegung zu Art, Umfang und Inhalt der Geschäftsbeziehung, insbesondere zu den von PAWLIK für den KUNDEN erbrachten Leistungen bedarf stets der vorherigen Zustimmung des KUNDEN.
9. Haftung
9.1 Für die Ansprüche des KUNDEN wegen der Verletzung einer vertraglichen oder außervertraglichen Pflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.
9.2 Für Ansprüche des KUNDEN auf Schadensersatz haftet PAWLIK unbegrenzt, wenn dieser Anspruch auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von PAWLIK, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet PAWLIK nur
a) für Schäden, die aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit resultieren,
b) wenn PAWLIK eine Garantie übernommen hat oder einen Mangel arglistig verschwiegen hat,
c) für Schäden, die aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) resultieren. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet PAWLIK der Höhe nach begrenzt nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Davon abgesehen, sind sämtliche Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.
9.3 Die Haftungsbeschränkungen des Abs. 2 gelten auch zugunsten von PAWLIKS gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.
9.4 Sofern der KUNDE eine Höherversicherung durch einen Haftpflichtversicherer wünscht, hat der KUNDE PAWLIK darauf hinzuweisen. Der KUNDE trägt in diesem Fall die Kosten der Höherversicherung, sofern eine solche zu erlangen ist.
10. Form
Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des KUNDEN in Bezug auf einen Vertrag (z.B. Fristsetzungen oder Stornierungen) sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit in Sinne dieser AGB schließt Schrift- und Textform (z.B. Brief, E-Mail) ein. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt
11. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
11.1 Der KUNDE kann gegen Forderungen von PAWLIK nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen.
11.2 Dem KUNDEN steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts oder Leistungsverweigerungsrechts nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis, aus dem die Zahlungsansprüche von PAWLIK stammen, zu.
12. Laufzeit und Kündigung des Vertrages
12.1 Der Vertrag beginnt, sofern im Einzelfall im Auftrag nicht anders geregelt, mit dem Vertragsschluss (Ziffer 3) und hat die zwischen den Parteien im Einzelfall vereinbarte Laufzeit.
12.2 Haben die Parteien eine feste Laufzeit vereinbart, ist eine ordentliche Kündigung des Vertrages während dieser Laufzeit ausgeschlossen; das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
12.3 Sofern keine feste Laufzeit vereinbart worden ist, hat der Vertrag eine unbestimmte Laufzeit. In diesem Fall kann jede Partei den Vertrag ordentlich mit einer Frist von vier (4) Wochen zum Ende eines Monats kündigen; das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
12.4 Jede Partei ist zur außerordentlichen Kündigung eines Vertrages aus wichtigem Grund berechtigt. Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung liegt insbesondere vor, wenn eine Partei eine wesentliche Vertragspflicht verletzt und die Verletzung trotz Aufforderung der anderen Partei nicht innerhalb von einer (1) Woche abstellt. Ein wichtiger Grund, der PAWLIK zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn
a) der KUNDE zahlungsunfähig ist;
b) über das Vermögen des KUNDEN die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt wird;
c) der KUNDE sich in Zahlungsverzug befindet;
d) der KUNDE seine vertraglichen Mitwirkungspflichten nicht erfüllt und PAWLIK hierdurch die Erbringung seiner Leistungen unmöglich oder wesentlich erschwert wird.
Eine außerordentliche Kündigung durch PAWLIK lässt das Recht PAWLIKs, die geschuldete Vergütung in voller Höhe zu verlangen und Schadenersatz geltend zu machen, unberührt.
12.5 Jede Kündigungserklärung bedarf der Textform (§ 126b BGB) und wird mit Zugang bei der jeweils anderen Partei wirksam.
12.6 Die Kündigung eines Vertrages lässt bereits entstandene Ansprüche unberührt. Bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachte Leistungen sind nach Maßgabe des jeweiligen Auftrags zu vergüten. Angefallene Kosten und Auslagen sind auch im Falle der Kündigung vollständig zu ersetzen.
13. Vertraulichkeit
13.1 Die Parteien verpflichten sich wechselseitig, über den Umstand des Abschlusses des Vertrages und seinen Inhalt sowie über alle Vertraulichen Informationen (wie nachfolgend definiert) Stillschweigen gegenüber Dritten zu wahren. Sie verpflichten sich, die Vertraulichen Informationen nicht ohne ausdrückliche Einwilligung der jeweils anderen Partei an Dritte weiterzugeben oder zu nutzen, es sei denn die Weitergabe oder Nutzung ist zur Durchführung des Vertrages notwendig oder erfolgt aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen. Diese Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach dem Ende des Vertrages für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren fort.
13.2 „Vertrauliche Informationen“ im Sinne dieser AGB sind alle Informationen, Daten, Aktenvermerke, Analysen, Zusammenstellungen, Studien, Dokumente, Know-how oder andere Unterlagen gleich welcher Art (gleichgültig, ob mündlich, schriftlich, elektronisch oder in sonstiger Weise übermittelt und gleichgültig, ob als vertraulich gekennzeichnet oder nicht), die eine Partei von der jeweils anderen Partei, von einem mit ihr Verbundenen Unternehmen oder von einem ihrer Geschäftsführer, Mitarbeiter oder Berater im Hinblick auf oder im Zusammenhang mit dem Vertrag erhält, sowie alle (schriftlichen oder sonstigen) Aktennotizen, Analysen, Zusammenstellungen, Studien, Dokumente oder andere Unterlagen, die von der die Vertraulichen Informationen empfangenden Partei erstellt wurden oder noch werden und derartige Informationen beinhalten.
13.3 Zu den Vertraulichen Informationen gehören nicht solche Informationen,
a) die bereits öffentlich bekannt sind oder während der Laufzeit des Vertrages öffentlich bekannt werden, ohne dass die die Informationen empfangende Partei, ein mit ihr Verbundenes Unternehmen oder ihre Geschäftsführer, Mitarbeiter oder Berater dies zu vertreten hätten;
b) von denen die die Informationen empfangende Partei nachweisen kann, dass sie ihr zum Zeitpunkt der Offenlegung bereits bekannt bzw. in ihrem Besitz waren und ihr nicht direkt oder indirekt mit der Verpflichtung, insoweit Verschwiegenheit zu bewahren, bekannt oder bekannt gemacht wurden oder ihr während der Laufzeit des Vertrages ohne Verletzung einer Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzlicher Vorschriften oder behördlicher Anordnungen bekannt werden.
14. Schlussbestimmungen
14.1 Auf Verträge zwischen PAWLIK und dem KUNDEN findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.
14.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen dem KUNDEN und PAWLIK ist der Sitz von PAWLIK.
14.3 Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die wirtschaftlich und rechtlich dem am nächsten kommt, was die Parteien mit der ursprünglichen Regelung beabsichtigten. Dies gilt auch für etwaige Vertragslücken.
Teil B – Besondere Bedingungen
für Leistungen im Bereich Personalentwicklung und Organisationsentwicklung
15. Geltungsbereich
Dieser Teil B der AGB gilt zusätzlich zu den Allgemeinen Bedingungen in Teil A für alle Verträge, nach deren Maßgabe PAWLIK – entweder ausschließlich oder zusammen mit Leistungen anderer Art – Leistungen in den Bereichen Personalentwicklung und/oder Organisationsentwicklung erbringt.
16. Durchführung von Veranstaltungen
16.1 Bild- und Tonaufnahmen jeder Art oder Screenshots von Veranstaltungen sind nicht gestattet.
16.2 Die Teilnehmer, die auf Veranlassung des KUNDEN an Veranstaltungen teilnehmen, dürfen die ihnen im Zusammenhang mit der Veranstaltung zur Verfügung gestellten Materialien auch nach Beendigung der Veranstaltung zum Zwecke der eigenen Weiterbildung und Qualifizierung nutzen. Die übrigen Regelungen der Ziffer 7 zu Urheber- und Nutzungsrechten bleiben unberührt. Der KUNDE hat sicherzustellen, dass die von ihm zu den Veranstaltungen entsandten Teilnehmer die Verpflichtungen der Ziffer 7.2 ebenfalls einhalten.
17. PAWLIK Learning Campus
17.1 Bestimmte Veranstaltungen kann der KUNDE auch online über den „PAWLIK Learning Campus“ (https://www.pawlik-group.com/learning-campus/) oder über bestimmte Drittanbieter-Plattformen buchen („Drittanbieter“). Mit dem Absenden des vollständig ausgefüllten Anmeldeformulars für die betreffende Veranstaltung auf der Webseite des „PAWLIK Learning Campus“ oder eines Drittanbieters gibt der KUNDE gegenüber PAWLIK ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Vertrages über die Teilnahme an der Veranstaltung ab. Ein Vertrag zwischen dem KUNDEN und PAWLIK kommt – auch bei einer Buchung über einen Drittanbieter – in jedem Fall immer erst zustande durch die Annahme dieses Angebotes durch PAWLIK mittels Versand einer entsprechenden an den KUNDEN adressierten Bestätigungs-E-Mail durch PAWLIK.
17.2 Die über den „PAWLIK Learning Campus“ oder Drittanbieter angebotenen Veranstaltungen stehen grundsätzlich auch anderen Personen offen als dem KUNDEN bzw. den von ihm benannten Teilnehmern. Es besteht kein Anspruch des KUNDEN auf eine Durchführung der von ihm gebuchten Veranstaltungen exklusiv für den KUNDEN bzw. die von ihm benannten Teilnehmer oder mit einer bestimmten oder maximalen Anzahl von Personen.
17.3 Der genaue Inhalt und Umfang der von PAWLIK im Rahmen eines Vertrages mit dem KUNDEN zu erbringenden Leistungen ergeben sich bei einem Vertragsschluss über den „PAWLIK Learning Campus“ bzw. über einen Drittanbieter aus den dem KUNDEN vor Vertragsschluss online zur Verfügung gestellten Informationen zu der vom KUNDEN gebuchten Veranstaltung.
18. Änderungsvorbehalt und Absage von Veranstaltungen durch PAWLIK
PAWLIK ist berechtigt,
a) notwendige inhaltliche, methodische und organisatorische Änderungen oder Abweichungen vor oder während der Veranstaltungen vorzunehmen, soweit diese den Nutzen der Veranstaltung für den KUNDEN und die Teilnehmer nicht wesentlich ändern; PAWLIK ist desweiteren berechtigt, die vorgesehenen Referenten / Coaches im Bedarfsfall (z. B. Krankheit, Unfall) durch andere hinsichtlich des angekündigten Themas gleich qualifizierte Personen zu ersetzen;
b) Veranstaltungen wegen zu geringer Nachfrage bzw. Teilnehmerzahl oder aus sonstigen wichtigen, von PAWLIK nicht zu vertretenden Gründen (z. B. plötzliche Erkrankung des Referenten, höhere Gewalt) abzusagen oder zu verschieben; bei einer Absage von Veranstaltungen durch PAWLIK werden dem KUNDEN etwaige von ihm bereits entrichtete Teilnahmegebühren, einschließlich einer etwaig vereinbarten und bereits gezahlten Projekt Management-Pauschale für die Koordination und Organisation der Veranstaltung („PM-Pauschale“), erstattet. Bei Verschiebung einer individuell nur für den KUNDEN vereinbarten und terminierten Veranstaltung, z.B. einer Business Coaching-Veranstaltung, werden die Parteien sich auf einen für beide Seiten machbaren Ersatztermin verständigen.
19. Stornierung und Verschiebung von Veranstaltungen durch den KUNDEN
Bucht der KUNDE eine einzelne Veranstaltung für einen oder mehrere seiner Mitarbeiter, ist der KUNDE nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen zur Stornierung oder Verschiebung der Veranstaltung berechtigt:
19.1 Storniert der KUNDE die Veranstaltung
a) bis zu vier (4) Wochen vor dem geplanten Termin der Veranstaltung, entfällt die für die Veranstaltung vereinbarte Vergütung und wird dem KUNDEN eine etwaig von ihm für die Veranstaltung bereits entrichtete Vergütung erstattet;
b) später als vier (4) Wochen, aber nicht später als zwei (2) Wochen vor dem geplanten Termin der Veranstaltung, schuldet der KUNDE als Stornierungsgebühr die Hälfte der für die Veranstaltung vereinbarten Vergütung; ein etwaig von dem KUNDEN bereits geleisteter Teil der für die Veranstaltung vereinbarten Vergütung wird dem KUNDEN erstattet, sofern und soweit er die Stornierungsgebühr übersteigt.
Eine Stornierung später als zwei (2) Wochen vor dem geplanten Termin der Veranstaltung ist nicht zulässig. In diesem Fall schuldet der KUNDE, auch bei Nichtteilnahme an der Veranstaltung, die vereinbarte Vergütung in voller Höhe.
19.2 Eine etwaige für die stornierte Veranstaltung vereinbarte PM-Pauschale schuldet der KUNDE trotz der Stornierung, gleichgültig zu welchem Zeitpunkt die Stornierung erfolgt.
19.3 Die Stornierungsregelungen gemäß Ziffer 19.1 finden keine Anwendung auf Verträge, bei denen der KUNDE mehrere Veranstaltungen verbindlich gebucht hat, wie z.B. bei der Buchung einer bestimmten Anzahl von individuellen Business Coachings. In diesem Fall sind die gebuchten Veranstaltungen vom KUNDEN auch dann zu bezahlen, wenn er einzelne oder mehrere Veranstaltungen absagt oder nicht in Anspruch nimmt.
19.4 Verschiebt der KUNDE eine bereits terminierte Veranstaltung einmalig oder mehrmals, wird für jeden Fall der Verschiebung eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 2% der für die betreffende Veranstaltung vereinbarten PM-Pauschale fällig (die PM-Pauschale als solche wird von dem KUNDEN trotz der Verschiebung weiterhin in voller Höhe geschuldet).
20. Laufzeit
Bei Verträgen über eine einzelne Veranstaltung, insbesondere bei Buchung über den PAWLIK Learning Campus, endet die feste Laufzeit mit Beendigung der gebuchten Veranstaltung (bei Buchung einer Veranstaltungsreihe, endet die feste Laufzeit mit Beendigung der letzten Veranstaltung).
Teil C – Besondere Bedingungen
für Leistungen im Bereich Personalvermittlung
21. Geltungsbereich
Dieser Teil C der AGB gilt zusätzlich zu den Allgemeinen Bedingungen in Teil A für alle Verträge, nach deren Maßgabe PAWLIK – entweder ausschließlich oder zusammen mit Leistungen anderer Art – Leistungen im Bereich Personalvermittlung erbringt.
22. Leistungen PAWLIKS und Mitwirkungspflichten des KUNDEN
22.1 PAWLIK sucht auf Grundlage des zusammen mit dem KUNDEN erarbeiteten Anforderungsprofils nach geeigneten Kandidaten für die beim KUNDEN oder einem seiner Verbundenen Unternehmen zu besetzenden („Vakante Position(en)“ und die Suche nach Kandidaten die „Kandidatensuche“). PAWLIK garantiert nicht, dass für die Vakante(n) Position(en) geeignete Kandidaten gefunden werden können.
22.2 Der KUNDE ist selbst dafür verantwortlich, die Referenzen, Qualifikationen und Eignung der von PAWLIK vorgestellten Kandidaten abschließend zu prüfen. Macht der KUNDE einem von PAWLIK vorgestellten Kandidaten ein Angebot zum Abschluss eines Anstellungsvertrages, hat er PAWLIK hiervon und von einer etwaigen Annahme des Angebots durch den Kandidaten unverzüglich in Textform zu unterrichten.
23. Vergütung
23.1 Grundsätzlich ist PAWLIKS Vergütung für die Kandidatensuche („Beratungshonorar“) während der Laufzeit des Vertrages schrittweise in drei gleichen Raten zu zahlen („Dreiratenmodell“), sofern die Parteien nicht stattdessen eine Zahlung in zwei gleichen Raten („Zweiratenmodell“) oder eine andere Zahlweise vereinbart haben.
Sofern im Auftrag nicht anders vereinbart, ist
a) die erste Rate des Beratungshonorars verdient und zahlbar mit Annahme des Angebotes gemäß Ziffer 3.1 durch den KUNDEN;
b) im Fall des Dreiratenmodells die zweite Rate des Beratungshonorars verdient und zahlbar mit PAWLIKS Präsentation des ersten Kandidaten für die Vakante Position, spätestens jedoch zwei Monate nach Annahme des Angebotes gemäß Ziffer 3.1 durch den KUNDEN;
c) die letzte Rate des Beratungshonorars – d.h. im Falle des Dreiratenmodells die dritte Rate und im Falle des Zweiratenmodells die zweite Rate – in voller Höhe nur dann verdient und zahlbar, wenn ein Anstellungsvertrag zwischen dem KUNDEN oder einem mit ihm Verbundenen Unternehmen und einem von PAWLIK vorgestellten Kandidaten für die Vakante Position unterzeichnet oder ein Vertragsangebot des KUNDEN oder eines mit ihm Verbundenen Unternehmens von dem Kandidaten gegengezeichnet wird (unabhängig davon, ob die Initiative zur Einstellung des Kandidaten vom KUNDEN bzw. seinem Verbundenen Unternehmen oder dem Kandidaten ausgeht und unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt das Anstellungsverhältnis beginnen soll).
23.2 Sofern die Parteien vereinbaren, dass das Beratungshonorar auf Grundlage eines bestimmten Jahresbruttozielgehaltes berechnet werden soll, gilt ergänzend Folgendes:
a) Als „Jahresbruttozielgehalt“ gilt dasjenige Jahresbruttogehalt, welches der KUNDE oder ein Verbundenes Unternehmen mit einem von PAWLIK vorgestellten Kandidaten bei der Einstellung des Kandidaten konkret für das erste volle Jahr der Anstellung vereinbart unter Berücksichtigung sämtlicher Vergütungsbestandteile, einschließlich Handgeld (signing fee), Umzugs- und Wohnkostenzuschüsse (housing fee) u.ä. sowie insbesondere auch erfolgsabhängiger und sonstiger variabler Vergütungsbestandteile. Ein dem Kandidaten zur Verfügung gestellter Dienstwagen wird, unabhängig von Marke, Modell und Wert, mit einem Pauschalbetrag von EUR 12.000,00 angesetzt. Sonstige erfolgsunabhängige Gehaltszulagen, wie etwa geldwerte Vorteile, Auslands- oder sonstige Zulagen, werden mit ihrem steuerlichen Wert angesetzt. Erfolgsabhängige Gehaltsbestandteile, wie etwa Tantiemen oder Boni, werden mit ihrem Wert bei vollständiger Zielerreichung angesetzt, Sachleistungen mit ihrem geldwerten Vorteil.
b) Die Höhe des Beratungshonorars ermittelt sich grundsätzlich aus dem mit dem Kandidaten tatsächlich vereinbarten Jahresbruttozielgehalt („Ist-Jahresbruttozielgehalt“) multipliziert mit dem für die Ermittlung des Beratungshonorars maßgeblichen Prozentsatz oder Anteil, auf den die Parteien sich geeinigt haben. Haben die Parteien im Auftrag zusätzlich ein „Mindesthonorar“ angegeben und ist der Betrag des Mindesthonorars höher als der Betrag, der auf der Grundlage des Ist-Jahresbruttozielgehaltes ermittelt worden ist, entspricht das Beratungshonorar abweichend von Satz 1 dieses Buchst. b) dem Mindesthonorar.
Das Mindesthonorar kann als fester Euro-Betrag angegeben werden. Alternativ können die Parteien im Auftrag ein kalkulatorisches Jahresbruttozielgehalt angeben, welches aus ihrer Sicht ein für den gesuchten Kandidaten und die Vakante Position realistisches Gehalt darstellt („Plan-Jahresbruttozielgehalt“). In diesem Fall ermittelt sich der Betrag des Mindesthonorars aus dem Plan-Jahresbruttozielgehalt multipliziert mit dem im Auftrag für die Ermittlung des Beratungshonorars angegebenen Prozentsatz oder Anteil.
c) Sofern im Auftrag nicht anders vereinbart, belaufen sich im Falle des Dreiratenmodells die beiden ersten Raten des Beratungshonorars jeweils auf ein Drittel (1/3) des Mindesthonorars, während die dritte Rate sich ermittelt aus dem auf Grundlage des Ist-Jahresbruttozielgehaltes errechneten Beratungshonorar (mindestens jedoch dem Mindesthonorar) abzüglich der ersten beiden Raten.
d) Stellt der KUNDE oder ein Verbundenes Unternehmen einen von PAWLIK vorgestellten Kandidaten für die Vakante Position erst innerhalb von zwölf (12) Monaten nach Beendigung des Vertrages ein, schuldet der KUNDE das Beratungshonorar, sofern und soweit dieses die bis dahin vom KUNDEN für die Kandidatensuche gezahlte Vergütung übersteigt.
23.3 Stellt der KUNDE oder ein Verbundenes Unternehmen für die Vakante Position während der Laufzeit des Vertrages oder innerhalb von zwölf (12) Monaten nach Beendigung des Vertrages nicht nur einen, sondern einen oder mehrere weitere von PAWLIK vorgestellte Kandidaten ein, oder werden von PAWLIK vorgestellte Kandidaten für andere Positionen als die Vakante Position eingestellt (diese zusätzlich eingestellten Kandidaten die „Weiteren Kandidaten“), schuldet der KUNDE als Vergütung für jeden Weiteren Kandidaten eine zusätzliche Vergütung, deren Höhe sich ebenso ermittelt, wie die Höhe der für den ersten Kandidaten geschuldeten Vergütung, sofern im Auftrag nichts anderes vereinbart ist; zur Klarstellung: wurde für den ersten Kandidaten ein Beratungshonorar auf Basis des Jahresbruttozielgehaltes vereinbart, wird auch für jeden Weiteren Kandidaten ein Beratungshonorar fällig, welches auf der Grundlage des mit dem betreffenden Weiteren Kandidaten vereinbarten Ist-Jahresbruttozielgehalt ermittelt wird.
23.4 Im Falle der Kündigung des Vertrages durch eine Partei gilt hinsichtlich der Vergütung Folgendes:
a) Im Falle der ordentlichen Kündigung durch eine Partei verbleiben die bereits gezahlten Raten bei PAWLIK und schuldet der KUNDE außerdem (i) etwaige zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung bereits fällige, aber noch nicht gezahlte Raten und zusätzlich einen Betrag in Höhe von 50% der zu diesem Zeitpunkt noch offenen Raten bzw. des zu diesem Zeitpunkt noch offenen Honorars sowie (ii) die Vergütungen für zusätzlich zur Kandidatensuche vereinbarte Leistungen und/oder vereinbarte optionale Zusatzleistungen betreffend die Kandidatensuche, anteilig, sofern und soweit diese (Zusatz-)Leistungen bereits erbracht worden sind.
b) Im Falle einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund durch PAWLIK schuldet der KUNDE (i) das Mindesthonorar abzgl. bereits von ihm gezahlter Raten sowie (ii) die Vergütungen für zusätzlich zur Kandidatensuche vereinbarte Leistungen und/oder vereinbarte optionale Zusatzleistungen betreffend die Kandidatensuche in voller Höhe.
24. Änderung des Anforderungsprofils
Eine Änderung des Anforderungsprofils für die Kandidatensuche während der Laufzeit des Vertrages durch den KUNDEN ist nur zulässig, wenn die Parteien sich vorab über eine Anpassung der Vergütung einigen, um einem etwaigen durch die Änderung des Anforderungsprofils verursachten Mehraufwand PAWLIKS Rechnung zu tragen. Dies gilt nicht, wenn es sich nur um eine unwesentliche Änderung handelt, die zu keinem wesentlichen Mehraufwand PAWLIKS führt; derartige Änderungen sind ohne Anpassung der Vergütung zulässig.
25. Exklusivität
Der KUNDE verpflichtet sich, während der Laufzeit des Vertrages neben PAWLIK keinen Dritten mit der den Gegenstand des Vertrages bildenden Kandidatensuche zu beauftragen.
26. Laufzeit und Kündigung des Vertrages
26.1 Bei Verträgen, die (auch) die Kandidatensuche zum Gegenstand haben und für eine unbestimmte Laufzeit abgeschlossen werden, ist eine ordentliche Kündigung durch PAWLIK erstmals nach Ablauf von zwölf (12) Monaten nach Abschluss des Vertrages zulässig.
26.2 Im Hinblick auf die Vergütung gelten im Falle der Beendigung des Vertrages, gleich aus welchem Grund, ergänzend die Ziffern 23.1e), 23.2 und 23.3.
Teil D – Besondere Bedingungen
für Leistungen im Bereich Personaldiagnostik
27. Geltungsbereich
Dieser Teil D der AGB gilt zusätzlich zu den Allgemeinen Bedingungen in Teil A für alle Verträge, nach deren Maßgabe PAWLIK – entweder ausschließlich oder zusammen mit Leistungen anderer Art – Leistungen im Bereich Personaldiagnostik erbringt.
28. Leistungen PAWLIKS
Bei dem von PAWLIK im Bereich Personaldiagnostik angebotenen automatisierten softwarebasierten psychometrischen Testverfahren zur Persönlichkeitsanalyse („Testverfahren“) handelt es sich um ein standardisiertes Verfahren, das anhand von Normstichproben die Ausprägung bestimmter Persönlichkeitsmerkmale analysiert. Wie bei allen standardisierten Verfahren können die individuellen Eigenschaften und Besonderheiten von Menschen nicht oder nur bedingt berücksichtigt werden. Das Testverfahren liefert daher keine präzisen Ergebnisse für Individuen, sondern zeigt lediglich auf, welche Eigenschaften bei einer überwiegenden Anzahl von Personen, die im Rahmen des Testverfahrens das gleiche Verhalten wie der KUNDE / Nutzer gezeigt haben, in welcher Rangfolge ausgeprägt sind. PAWLIK kann daher nicht garantieren, dass das Ergebnis des Testverfahrens in jedem Einzelfall eine vollständig zutreffende Einschätzung zu den Persönlichkeitsmerkmalen des KUNDEN / Nutzer liefert.
29. Vertragsschluss
Auf Wunsch des KUNDEN kann diesem ein individueller Account in dem PAWLIK-eigenen Bestellsystem zugewiesen werden, über den der KUNDE einzelne oder mehrere Links zur Durchführung des Testverfahrens bei PAWLIK generieren kann. In diesem Fall kommt ein rechtlich verbindlicher Vertrag mit dem KUNDEN zustande, wenn der KUNDE nach erfolgter Eingabe der vom Bestellsystem abgefragten Daten die Links für das Testverfahren über das Bestellsystem generiert.
30. Vergütung
Sofern von den Parteien im Einzelfall nicht anders vereinbart, gelten für die Nutzung des Testverfahrens durch den KUNDEN die Preise als vereinbart, die in PAWLIKS Preisliste in der letzten dem KUNDEN übermittelten Fassung angegeben sind.
Stand 14.07.2025